SATZUNG
zur 1. Änderung der Satzung
für die Erhebung der Hundesteuer der Ortsgemeinde Kindsbach
vom 06.10.2021
Der Ortsgemeinderat Kindsbach hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in den jeweils gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
§ 5 Absatz 4 erhält die Ergänzung „oder diesem Typ“
§ 6 Absatz 2: Änderung der Fälligkeit vom 01.07. eines Jahres auf vierteljährliche Zahlung am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages
Beträgt die Steuer weniger als 60 €, ist jeweils die Hälfte der Steuer am 15. Februar und am 15. August fällig.
§ 6 Absatz 4: Änderung, dass der Steuerschuldner auf Antrag die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichten kann.
§ 7 Absatz 1 Nr. 8: Jagdhunden, welche ihre jagdliche Brauchbarkeit gemäß der Prüfungsordnung zur Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden (des LJV Rheinland-Pfalz im Sinne des § 36 Abs. 2 Landesjagdgesetz in der jeweils gültigen Fassung) nachgewiesen haben und deren Halter im Besitz eines gültigen deutschen Jagdscheins sind.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Kindsbach, 06.10.2021
(Böhlke)
Ortsbürgermeister