Benutzungsordnung

für das Dorfgemeinschaftshaus „Altes Pfarrheim“

der Ortsgemeinde Kindsbach

§ 1
Allgemeines

Das Gebäude steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Kindsbach. Soweit es nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, stehen die Räume nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen eines Benutzerplans für Veranstaltungen der Vereine und sonstigen Gruppen sowie für die private oder gewerbliche Nutzung zur Verfügung.

§ 2
Art und Umfang der Gestattung

  1. Die Gestattung der Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses ist beim Ortsbürgermeister, in Vertretung bei den Ortsbeigeordneten oder der Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen. Sie erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung der Verbandsgemeindeverwaltung, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind und setzt den Abschluss eines Benutzungsvertrages voraus, in dem die Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil anerkannt wird.
  2. Mit der Inanspruchnahme erkennt der/die Benutzer/in der Mehrzweckhalle die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.
  3. Aus wichtigen Gründen, z.B. bei dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Räumlichkeiten, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung.
  4. Benutzer/innen, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von den Räumlichkeiten machen und gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden.
  5. Die Ortsgemeinde hat das Recht, das Dorfgemeinschaftshaus aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.
  6. Maßnahmen der Ortsgemeinde nach dem Abs. 3 – 5 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Die Ortsgemeinde haftet auch nicht für einen evtl. Einnahmeausfall.
  7. Der/Die Benutzer/in ist bei Übergabe des Dorfgemeinschaftshauses für die Sauberkeit der in Anspruch genommenen Räumlichkeiten sowie aller Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände verantwortlich. Die erforderlichen Reinigungsarbeiten nach Abschluss der Vermietung sind von einer Reinigungskraft, die von der Ortsgemeinde benannt wird durchzuführen. Mit der Reinigungskraft ist zu Beginn der Nutzung daher von dem/der Benutzer/in rechtzeitig einen Endreinigungstermin (letzter Tag des Nutzungsvertrages) zu vereinbaren. Die Endreinigungskosten gehen zu Lasten des/der Benutzers/Benutzerin und werden von der Ortsgemeinde nach der Veranstaltung gesondert in Rechnung gestellt. Die Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände (z.B. Stühle Tische, aber auch Geschirr, Gläser, Thekenanlage etc.) sind von dem/der Benutzer/in selbst zu reinigen.

§ 3
Hausrecht

  1. Das Hausrecht des Gebäudes steht der Ortsgemeinde sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

§ 4
Umfang der Benutzung

  1. Die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses wird von der Ortsgemeinde in einem Benutzerplan geregelt (§ 5).
  2. Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch den Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig.
  3. Über die Benutzbarkeit im Einzelfall entscheidet die Ortsgemeinde.

§ 5
Benutzerplan

  1. Die Verbandsgemeindeverwaltung stellt für die Ortsgemeinde einen Benutzerplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf die Benutzung durch Privatpersonen und gewerbliche Benutzer, Schulen und Sportorganisationen sowie Vereine und sonstige Gruppen im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird.
  2. Der/Die Benutzer/in ist zur Einhaltung des Benutzerplans verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzungsplan vorgesehenen Veranstaltung der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen.
  3. Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessenten jeweils einmal jährlich überprüft. Um diesem Erfordernis Rechnung tragen zu können, wird die Erlaubnis auf max. 12 Monate befristet.

§ 6
Pflichten der Benutzer

  1. Soweit die Pflichten der Benutzer/in nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Benutzungsordnung sind, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen dieser Bestimmung.
  2. Der/Die Benutzer/in muss das Dorfgemeinschaftshaus pfleglich behandeln und bei der Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Der/Die Benutzer/in muss dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses so gering wie möglich gehalten werden.
  3. Befestigungen an den Wänden sind nicht gestattet.
  4. In den Fällen, in denen eine Aufsichtsperson nicht oder nur zeitweise zur Verfügung steht, wird zur Entlastung der Ortsgemeinde mit dem/der Benutzer/in die Bestellung von Vertrauensleuten vereinbart, die die Aufsicht wahrnehmen. Benutzen mehrere Vereine und Gruppen die Mehrzweckhalle, einigen diese sich zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten auf die Bestellung einer Vertrauensperson.
  5. Beschädigungen und Verluste aufgrund der Benutzung sind sofort der Verbandsgemeindeverwaltung, der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten zu melden.
  6. Die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses und seiner Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.
  7. Die Bestuhlung sowie die Tische sind von den Veranstaltern jeweils selbst aufzustellen und nach der Veranstaltung so rechtzeitig wegzuräumen, dass der Ablauf am folgenden Tag nicht gestört wird. Für bestimmte Veranstaltungsarten z.B. Kerwe- und Faschingsveranstaltungen kann die Ortsgemeinde die Benutzung von Stühlen und Tischen ausschließen. Der Mietzins (§ 9) bleibt hiervon unberührt.
  8. Der/Die Benutzer/in hat sicherzustellen, dass nicht mehr als 150 Personen in das Dorfgemeinschaftshaus eingelassen werden.
  9. Der/Die Benutzer/in hat ferner sicherzustellen, dass im unmittelbaren Außenbereich des Dorfgemeinschaftshauses durch seine Gäste und Kunden keine Beschädigungen und außergewöhnliche Verschmutzungen entstehen. Etwaige Kosten, die dadurch entstehen, trägt der Benutzer.
  10. Bei Verstößen des/der Benutzers/Benutzerin, seiner Gäste oder Kunden gegen § 4 (Schutz der Nachtruhe) und § 6 (Benutzung von Tongeräten) des Landesimmissionsschutzgesetzes (Lim-SchG), die ein Einschreiten der örtlichen Polizeidienststelle erfordern und zur Verhängung einer Geldbuße nach § 13 LimSchG durch die Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl führen, kann der/die Benutzer/in künftig von einer Nutzung der Einrichtung ausgeschlossen werden.

§ 7
Festsetzung der Miete und der Reinigungskosten

  1. In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben.
  2. Die Höhe des Mietzinses wird grundsätzlich durch Beschluss des Gemeinderates festgesetzt. In Ausnahmefällen entscheidet der Ortsbürgermeister über dessen Höhe.
  3. Die Miete kann ermäßigt oder erlassen werden. Bei der Berechnung der Miete gilt als Benutzungszeit der Zeitpunkt vom Betreten bis zum Verlassen der Räumlichkeiten.
  4. Die Miete ist auf Anforderung durch die Verbandsgemeindeverwaltung zu überweisen.
    Bei Rücktritt wird grundsätzlich eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € fällig.
    1. Tritt der/die Benutzer/in bis zu einer Frist von länger als 3 Monaten vor dem Benutzungstermin vom Benutzungsvertrag zurück, entfällt die jeweilige Benutzungsentschädigung.
    2. Tritt der/die Benutzer/in bis zu einer Frist von länger als 2 Monaten und höchstens 3 Monaten vor dem Benutzungstermin vom Benutzungsvertrag zurück, werden 50 % der jeweiligen Benutzungsentschädigung fällig.
    3. Tritt der/die Benutzer/in innerhalb einer Frist von bis zu 2 Monaten vor dem Benutzungstermin vom Benutzungsvertrag zurück, wird die Benutzungsentschädigung zu 100 % fällig.
  5. Für die Reinigung der Räume wird eine pauschale in Höhe von zurzeit 15,00 € je angefangene Stunde berechnet. Die Abrechnung erfolgt nach der Veranstaltung.

§ 8
Kaution

  1. Vor der Veranstaltung hat der/die Benutzer/in eine Kaution in Höhe von 200,00 € durch Überweisung zu erbringen. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Übergabe des Dorfgemeinschaftshauses wieder an den/die Benutzer/in zurücküberwiesen. Die Kaution wird nicht verzinst.
  2. Der Ortsbürgermeister ist berechtigt, eine Kaution bis zu 1.000,00 € zu verlangen.

§ 9
Haftung

  1. Die Ortsgemeinde überlässt dem/der Benutzer/in das Dorfgemeinschaftshaus sowie die Gebrauchsgegenstände zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Gebrauchsgegenstände jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu überprüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Gebrauchsgegenstände oder Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken u.ä.) übernimmt die Ortsgemeinde nicht.
  2. Der/Die Benutzer/in stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
  3. Der/Die Benutzer/in verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte. Dies gilt auch bei Verstößen des/der Benutzers/Benutzerin gegen gesetzliche Vorschriften.
  4. Der/Die Benutzer/in hat bei Aufforderung durch die Verbandsgemeindeverwaltung vor Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden, soweit diese nicht durch eine Sammelhaftpflicht abgedeckt sind.
  5. Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
  6. Der/Die Benutzer/in haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen und den Geräten durch die Benutzung entstehen.
  7. Mit der Inanspruchnahme des Dorfgemeinschaftshauses erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an (vgl. § 2 Abs. 2).

§ 10
Besondere Benutzungsbedingungen bei Veranstaltungen
mit Getränkeausschank und Abgabe von Lebensmitteln

  1. Ordnungsdienst, Ein- und Ausräumen u.a. gehen zur Verantwortlichkeit und zu Lasten des/des Benutzers/Benutzerin.
  2. Die jeweils geltenden gesundheits- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften sowie Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind von dem/der Benutzer/in zu beachten. Für etwaige Verstöße haftet ausschließlich der/die Benutzer/in.

§ 11
Rauchverbot

  1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt ab dem 01.12.2018 in Kraft und gilt für alle Verträge, die auf eine Benutzung ab diesem Zeitpunkt gerichtet sind.

Kindsbach, den 18.12.2018

gez. Knut Böhlke
Ortsbürgermeister